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PA-Verfassungsentwurf erklärt Jerusalem zur Hauptstadt und verschweigt jüdische Geschichte


Mahmud Abbas lässt einen Verfassungsentwurf veröffentlichen, der Islam zur Staatsreligion erklärt und Scharia als zentrale Rechtsquelle festschreibt. Jüdische Bezüge zu Jerusalem fehlen vollständig.

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Die Palästinensische Autonomiebehörde hat einen Entwurf für eine künftige Staatsverfassung veröffentlicht. Präsident Mahmoud Abbas ordnete die Publikation Anfang der Woche an, wie die offizielle Nachrichtenagentur WAFA mitteilte. Der Text liegt inzwischen vollständig vor. Sein Inhalt dürfte die politische Debatte in der Region neu entfachen.

Im Zentrum steht Artikel III. Dort wird Jerusalem als „Hauptstadt des Staates Palästina“ sowie als politisches, spirituelles und kulturelles Zentrum definiert. Der Staat verpflichtet sich demnach, den „religiösen Charakter“ der Stadt zu bewahren und ihre islamischen und christlichen Heiligtümer zu schützen. Auffällig ist, dass jüdische historische oder religiöse Bezüge zu Jerusalem im gesamten Verfassungstext nicht erwähnt werden.

Die Formulierung geht über eine bloße Hauptstadtdefinition hinaus. Der Entwurf erklärt Maßnahmen zur Veränderung des „Charakters oder der historischen Identität“ Jerusalems für nichtig und beruft sich dabei auf internationales Recht. Aus israelischer Sicht berührt diese Passage unmittelbar den Kern des Konflikts. Für Israel ist Jerusalem seine unteilbare Hauptstadt mit tief verwurzelten jüdischen historischen und religiösen Verbindungen, die über Jahrtausende zurückreichen.

Islam als Staatsreligion, Scharia als Hauptquelle

Artikel IV legt den Islam als offizielle Religion eines palästinensischen Staates fest. Die Prinzipien der islamischen Scharia sollen „Hauptquelle der Gesetzgebung“ sein. Gleichzeitig wird dem Christentum ein besonderer Status zugesprochen. Judentum oder jüdische Gemeinschaften werden im Text nicht ausdrücklich genannt.

Weitere Bestimmungen präzisieren die religiöse Ausrichtung. Der Präsident soll beim Amtsantritt „bei Gott dem Allmächtigen“ schwören. Für religiöse Streitigkeiten sind Scharia- und Religionsgerichte zuständig. Zwar enthält der Entwurf auch Artikel, die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Diskriminierung aufgrund persönlicher Merkmale, einschließlich Religion, garantieren, sowie die Religionsfreiheit für Angehörige monotheistischer Religionen bestätigen. Doch die strukturelle Vorrangstellung der Scharia ist klar formuliert.

Artikel I definiert Palästina als „Teil der arabischen Heimat“ und das palästinensische Volk als Teil der arabischen Nation. Artikel XI bekräftigt die Palästinensische Befreiungsorganisation als „einzige legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes“. Diese Selbstdefinition knüpft an historische Positionen seit der Zeit Jassir Arafats an.

Versorgung von „Märtyrern“ in der Verfassung verankert

Besonders umstritten sind die Artikel XXIV und XLIV. Sie sehen vor, dass der Staat Familien von „Märtyrern, Verwundeten und Gefangenen“ sowie aus Gefängnissen Entlassene unterstützt. Kritiker sehen darin eine verfassungsrechtliche Festschreibung der Praxis, die international als „pay for slay“ bezeichnet wird, also finanzielle Zuwendungen an Familien verurteilter Attentäter oder Tatverdächtiger. Der Entwurf spricht zugleich davon, die Täter von Verbrechen gerichtlich zu verfolgen.

Im sicherheitspolitischen Teil definiert das Dokument reguläre Sicherheitskräfte, die der zivilen Autorität unterstellt und politisch neutral sein sollen. Paramilitärische Gruppen außerhalb staatlicher Strukturen werden ausdrücklich untersagt. Diese Passage kann als indirekter Hinweis auf die Notwendigkeit einer Entwaffnung nichtstaatlicher Milizen verstanden werden.

Präsidentschaft auf zwei Amtszeiten begrenzt

Der Entwurf sieht regelmäßige freie Wahlen vor. Die Amtszeit des Präsidenten soll fünf Jahre betragen und auf zwei Amtszeiten begrenzt sein. Kandidaten müssen über 40 Jahre alt sein, von zwei palästinensischen Eltern abstammen und dürfen keine weitere Staatsangehörigkeit behalten, es sei denn, sie verpflichten sich schriftlich, diese im Falle eines Wahlsiegs aufzugeben.

In der Präambel beschreibt sich die Verfassung als Fortsetzung eines „Befreiungswegs“ von Besatzung und als Ausdruck des Strebens nach Souveränität. Gleichzeitig enthält sie scharfe Formulierungen gegen „Siedlungsausbau“ und spricht von „ethnischer Säuberung“ und „Völkermord“ in Gaza und im Westjordanland. Diese Wortwahl dürfte diplomatisch auf Widerstand stoßen.

Ein führender Vertreter der Hamas kritisierte den Entwurf als unzureichend und sprach von einem Versuch der Autonomiebehörde, ihre politische Position zu retten. Auch diese Kritik zeigt, wie umkämpft die Frage einer zukünftigen Staatsordnung ist.

Präsident Abbas hat eine sechzigtägige Frist für Stellungnahmen aus Zivilgesellschaft, politischen Fraktionen und Fachkreisen gesetzt. Ob der Entwurf in der vorliegenden Form Bestand haben wird, ist offen. Klar ist jedoch: Die vollständige Ausblendung jüdischer historischer Bindungen an Jerusalem und die Festschreibung der Scharia als zentrale Rechtsquelle werden international genau geprüft werden. Für Israel berührt der Text fundamentale Fragen von Geschichte, Identität und Sicherheit.

Autor: Redaktion

Artikel veröffentlicht am: Freitag, 13. Februar 2026

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